Redaktionelle Vorbemerkungen: A. wurde erstinstanzlich wegen SVG-Widerhandlungen u.a. zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 150.00, ausmachend total Fr. 7'500.00, verurteilt. Die Vorinstanz hat das Vermögen von A. von Fr. 208'000.00 einkommensmässig nicht berücksichtigt, wohl aber die Substanz des Vermögens als tagessatzerhöhenden Faktor bewertet. Die 1. Strafkammer konnte sich dieser Betrachtungsweise nicht anschliessen. Auszug aus den Erwägungen: (…)