{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-228_2008-11-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_228_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788fab2ed2a47a7ea720e9099141d0ab9c4c0afd94691f47063d1aa2aa4c6c1a28ab28ce246aeb069ba74590899b714531?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788fab2ed2a47a7ea720e9099141d0ab9c4c0afd94691f47063d1aa2aa4c6c1a28ab28ce246aeb069ba74590899b714531&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_228", "Checksum": "0420a9482675d44512ce8d68978c33b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.11.2008 SK 2008 228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.11.2008 SK 2008 228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Bei\ndurchschnittlichem Einkommen ist die Substanz des Vermögens nicht zu berücksichtigen,\ndagegen der Vermögensertrag. Fehlen Angaben des Angeschuldigten, darf von einem\nhypothetischen, geschätzten Vermögensertrag von 2 Prozent ausgegangen werden (Erw.\n4.B.b).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. wurde erstinstanzlich wegen SVG-Widerhandlungen u.a. zu einer bedingt\nausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 150.00, ausmachend total Fr.\n7'500.00, verurteilt. Die Vorinstanz hat das Vermögen von A. von Fr. 208'000.00\neinkommensmässig nicht berücksichtigt, wohl aber die Substanz des Vermögens als\ntagessatzerhöhenden Faktor bewertet. Die 1. Strafkammer konnte sich dieser\nBetrachtungsweise nicht anschliessen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nb. Tagessatzhöhe\nDie Tagessatzhöhe von Fr. 150.00 ist vom erstinstanzlichen Richter nicht näher begründet\nworden. Dem Berechnungsformular ist zu entnehmen, dass von einem Nettoeinkommen von\nFr. 5'100.00 ausgegangen, der Pauschalabzug auf 25 % veranschlagt und für das Vermögen\nein Korrekturbetrag von Fr. 30.00 eingesetzt wurde (pag. 108).\nWas die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der X. anbelangt, hat die polizeiliche Recherche bei\nder X. ergeben, dass der Nettomonatslohn einschliesslich Provision rund Fr. 5'000.00\nbetrage (pag. 93.3). Allerdings ist auch ein Abrechnungsformular aktenkundig, auf welchem\nvermerkt wurde, dass es persönlich auf der Kanzlei abgegeben wurde (pag. 93). Wer dieses\nAbrechnungsformular beigebracht hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann aber\noffen bleiben, weil der Inhalt so oder anders massgebend ist. Es weist per Dezember 2007\neinen Nettolohn-Jahreswert von 61'191.20 aus, was pro Monat einen Nettolohn von Fr.\n5’099.27, also rund Fr. 5’100.00 ergibt.\n\nDamit verbleibt die Frage, ob und inwiefern das Vermögen bei der Tagessatzhöhe zu\nberücksichtigen ist. Nach der letzten steueramtlichen Einschätzung (2005 definitiv) wies A.\nein Vermögen von Fr. 208'000.00 aus (pag. 93.2.). Der Vorrichter hat dieses Vermögen\neinkommensmässig nicht berücksichtigt, wohl aber mit einem tagessatzerhöhenden Faktor\nmit dem Ergebnis eines Korrekturbetrages von Fr. 30.00. Das entspricht dem Prozedere, das\nan der Weiterbildungsveranstaltung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember\n2006 empfohlen wurde und das darin besteht, dass ein Freibetrag von Fr. 100'000.00\ngewährt wird und dass danach vom Restbetrag 10 % einbezogen werden, was pro\nTagessatz eine Anrechnung von 0.028 % ergibt. Dieses Prozedere steht zum Teil im\nEinklang mit der Literatur. Zu verweisen ist etwa auf DOLGE in BSK 2. Aufl. N 66 zu Art. 34,\nwo die 10 % aufscheinen. Allerdings bezieht sich dieser Prozentsatz nur auf grössere\nVermögen und in N 64 wird betont, dass stets zu beurteilen sei, ob das Vermögen die\nLeistungsfähigkeit deutlich erhöhe, weshalb kleine und mittlere Vermögen in der Regel\nausser Betracht fallen würden.\nDOLGE hat weiter postuliert, dass das Vermögen in der Regel dann tagessatzerhöhend zu\nberücksichtigen sei, wenn es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich übersteige (vgl. DOLGE in\nSchriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, Band\n8, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, S. 72).\n\nZur Festsetzung des Korrekturbetrages aufgrund des Faktors Vermögen hat die 2. StrK im\nFall SK Nr. 2007/448 (Urteil vom 6. Mai 2008) folgendes erwogen:\n\n„Für die Ermittlung des für den Tagessatz massgeblichen Einkommens ist neben der\nNettorente von Fr. 5'600.00 auch ein hypothetischer Vermögensertrag zu berücksichtigen.\nDiesen veranschlagt die Kammer auf monatlich Fr. 1'670.00, was einem jährlichen Ertrag\nvon 2% des um einen Freibetrag von Fr. 100'000.00 gekürzten Vermögens entspricht. Vom\nNettovermögen abzuziehen ist sodann der Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc.,\n\n2\nwelcher hier auf 20% festgelegt wird, weil die einbezahlten IV-Beiträge bereits direkt von den\nRentenzahlungen in Abzug gebracht wurden.\nDa das Nettovermögen von Frau M. ihre jährlichen Einkünfte deutlich übersteigt, ist das\nVermögen an sich, wiederum nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.00, zusätzlich\nkorrigierend in die Tagessatzbemessung einzubeziehen. Unter der Vorgabe, dass eine\nsolche Vermögensberücksichtigung nicht konfiskatorischen Charakter haben darf und\nangesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Betrag von Fr. 800'000.00 immer noch um\nein relativ bescheidenes Vermögen handelt, zieht die Kammer lediglich einen Anteil von 2%\np.a. in die Tagsatzberechnung mit ein. Dies entspricht einem (erhöhenden) Korrekturbetrag\nvon täglich Fr. 40.00, so dass schliesslich ein massgeblicher Tagessatz von Fr. 220.00\nresultiert.\n\nDie 2. Strafkammer hat sich damit abgewendet von einer generalisierten Anwendbarkeit des\n10%-Satzes.\n\nIn 6B_366/2007 (= BGE 134 IV 60 ff.) hat das Bundesgericht nun folgenden Grundsatz\ngeprägt:\n\n"}