Kürzung der Entschädigung nicht vorgesehen. Den Angeschuldigten sind damit antragsgemäss für ihre Verteidigungskosten im Rechtsmittelverfahren Entschädigungen auszurichten. Für deren Bemessung kann auf die von Fürsprecher X. (pag. 1475) und Fürsprecher Y. (pag. 1504) eingereichten Kostennoten abgestellt werden. (...) 12