Für das Rechtsmittelverfahren gilt Art. 404 StrV. Danach erhält, wer mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise durchdringt, auf Begehren eine angemessene Entschädigung für die dabei erwachsenen Auslagen und Umtriebe, es sei denn, die Änderung des angefochtenen Entscheides sei unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben oder die die Gegenpartei werde zu den entsprechenden Parteikosten verurteilt. Auch hier ist eine (analog Art. 401 Ziff. 2 StrV bzw. Art. 390 Ziff. 2 StrV) Kürzung der Entschädigung nicht vorgesehen.