Die effektiven Verteidigungskosten werden durch die von den Rechtsvertretern der Angeschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennoten ausgewiesen, aufgrund derer das Kreisgericht das amtliche Honorar berechnet hat. Die Kammer erachtet es als sachgerecht und angemessen, die Entschädigungen der Angeschuldigten auf jene Beträge zu reduzieren, die den von der ersten Instanz festgesetzten amtlichen Honoraren für die Verteidigung entsprechen.