Vorliegend wurden den Angeschuldigten aufgrund ihres prozessualen Verschuldens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt, weshalb sich auch eine Kürzung der Parteikostenentschädigungen aufdrängt. Die effektiven Verteidigungskosten werden durch die von den Rechtsvertretern der Angeschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennoten ausgewiesen, aufgrund derer das Kreisgericht das amtliche Honorar berechnet hat.