StrV kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Vorliegend wurden den Angeschuldigten aufgrund ihres prozessualen Verschuldens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt, weshalb sich auch eine Kürzung der Parteikostenentschädigungen aufdrängt.