Infolge der Freisprüche sind den Angeschuldigten gestützt auf Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 400 Ziff. 1 StrV für ihre Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren Entschädigungen auszurichten. Gemäss Art. 401 Ziff. 2 StrV kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.