Auch im vorliegenden Fall wurden die beiden Angeschuldigten mangels Bejahung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Arglist vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Ihr Verhalten stellte aber zweifelsohne eine rechtswidrige Täuschung im Sinne von Art. 28 OR dar, welche kausal für die Veranlassung des vorliegenden Strafverfahrens war. Den Angeschuldigten ist somit ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn vorzuwerfen. Dies rechtfertigt es, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten den Angeschuldigten aufzuerlegen. (...) 11 B. Parteikostentschädigungen