MAURER, Das bernische Strafverfahren, Bern 2003, S. 593 ff.). MAURER erwähnt in diesem Zusammenhang das Beispiel eines wegen fehlender Arglist erfolgten Freispruchs vom Vorwurf des Betruges (MAURER S. 595, vgl. zur kantonalen Regelung im Übrigen auch AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern, 1997, M. 2098 ff.). Auch im vorliegenden Fall wurden die beiden Angeschuldigten mangels Bejahung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Arglist vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.