Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem prozessualen Verschulden. Beim prozessualen Verschulden im weiteren Sinn gibt die angeschuldigte Person durch ihr vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Ein prozessuales Verschulden im engeren, eigentlichen Sinn liegt dann vor, wenn die angeschuldigte Person infolge prozesswidriger Handlungen das Verfahren schuldhaft erschwert oder verlängert oder den Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise unnötige Mehrarbeit und Kosten verursacht (BGE 116 Ia 172/173; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 108 N 21 ff.;