Diese kantonale Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die angeschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben muss (BGE 120 Ia 147, 119 Ia 332, 116 Ia 162). Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem prozessualen Verschulden.