In der Regel werden im Falle eines Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton auferlegt (Art. 390 StrV). Sofern die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, können die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt werden (Art. 390 Ziff. 2 StrV). Diese kantonale Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die angeschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art.