Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Auktion bei eBay. Zu Gunsten des Angeschuldigten A. – eine Beteiligung des Angeschuldigten B. an dieser Auktion konnte bekanntlich nicht nachgewiesen werden – muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch diese Auktion durchgeführt wurde, ohne dass der Verkäufer über Bewertungen verfügte (was auch durch die Aussage des polizeilich befragten F. untermauert wird, pag. 537) und dass diese Auktion auch sonst im gleichen Rahmen wie die erste verlaufen ist. Auch in Bezug auf diese Auktion fehlt es damit an der Arglist. Damit sind die Angeschuldigten von den Vorwürfen des Betruges bzw. des Versuches dazu freizusprechen.