Beteiligten einsehbar waren, definitiv davon abgehalten werden müssen, weiterzubieten oder gar Vorauszahlungen zu leisten. Dass selbst für diejenigen Teilnehmer der Auktion, welche bis zum Schluss mitgeboten haben, die reale Möglichkeit bestand, die Missbräuchlichkeit des Geschäftes zu erkennen, zeigt sich auch darin, dass immerhin 16 der insgesamt 37 Personen, welche bei der Auktion einen Zuschlag erhalten hatten, schlussendlich die verlangte Vorauszahlung nicht geleistet haben. Dem der vorliegenden Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt fehlt es somit am Tatbestandsmerkmal der Arglist.