Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeschuldigten zweifellos in betrügerischer Absicht handelten, indem sie auf dem Internet Waren zum Verkauf anboten, ohne überhaupt in deren Besitz gewesen zu sein und jemals beabsichtigt zu haben, diese auch zu liefern. Mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist zu berücksichtigende Opfermitverantwortung ist jedoch festzuhalten, dass das konkrete Vorgehen der Angeschuldigten nur geeignet war, solche Bieter der Auktion zu den von den Angeschuldigten verlangten Vorauszahlungen zu veranlassen, die geradezu leichtsinnig handelten und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachte-