legenheit noch viel verdächtiger erschienen liessen. In diesem Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass auch der explizite Hinweis des Angeschuldigten A. auf die mit viel Eigenkapital ausgestatte Aktiengesellschaft, die es nicht nötig hätte, jemanden wegen ein paar hundert Franken zu betrügen, dermassen auffällig und verdächtig wirken musste, dass er nicht geeignet war, die von den Kunden geäusserten Bedenken zu zerstreuen.