Hinzu kommt, dass die Auktionsteilnehmer auch gar nicht sicher sein konnten, wer sich hinter der ohnehin wenig aussagekräftigen Bezeichnung „X. AG“ verbirgt, da der Name, unter welcher ein Verkäufer bei einer Auktion auftritt, nichts über dessen wahre Identität sagt. Schliesslich kann die Instrumentalisierung der Aktiengesellschaft auch nicht als Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden, genauso wenig wie die falschen Antworten auf die Anfragen der Interessenten, welche nicht dazu beitrugen, die wahren Umstände zu verschleiern, sondern – wie bereits an den Beispielen der angeblichen Garantie oder des früheren Kontos bei ricardo ausgeführt – die ganze Ange-