Die Verwendung des Namens einer tatsächlich existierenden Firma entbindet die Auktionsteilnehmer nicht davon, ihren bei Internetauktionen bestehenden Sorgfaltspflichten nachzukommen, ansonsten ein Verdacht auf unredliches Handeln von vornherein nur gegenüber Privatpersonen begründet sein könnte. Hinzu kommt, dass die Auktionsteilnehmer auch gar nicht sicher sein konnten, wer sich hinter der ohnehin wenig aussagekräftigen Bezeichnung „X. AG“ verbirgt, da der Name, unter welcher ein Verkäufer bei einer Auktion auftritt, nichts über dessen wahre Identität sagt.