In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch zu beachten, dass die auf der Käuferseite auftretenden Teilnehmer von Internetauktionen auch nicht per se als besonders unterlegene Vertragspartner betrachtet werden können, denen im Rahmen der Opfermitverantwortung eine besondere Schutzwürdigkeit zukäme. Die Teilnahme an derartigen Auktionen setzt immerhin voraus, dass die Mitbietenden über einen Computerzugang verfügen und sich bei der jeweiligen Auktionsplattform ein eigenes Benutzerkonto einrichten, was doch gewisse Grundkenntnisse im EDV-Bereich voraussetzt.