Jedenfalls hätte eine Durchsicht dieses Mailverkehrs jeden durchschnittlich besonnenen Menschen davon abhalten müssen, an der Auktion (weiter) mit zu bieten geschweige denn im Falle eines Zuschlags sogar eine Vorauszahlung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch zu beachten, dass die auf der Käuferseite auftretenden Teilnehmer von Internetauktionen auch nicht per se als besonders unterlegene Vertragspartner betrachtet werden können, denen im Rahmen der Opfermitverantwortung eine besondere Schutzwürdigkeit zukäme.