Dies erklärt sich dadurch, dass Bewertungen über den Verkäufer erst nach Abschluss einer Auktion eingegeben werden können und diese Auktionen die ersten waren, welche die Angeschuldigten auf den beiden Auktionsplattformen unter dem Namen der „X. AG“ durchführten. Wie die Verteidigung des Angeschuldigten A. zutreffend ausführt, hätte jedoch bereits dieser Umstand die potentiellen Käufer zur Vorsicht mahnen müssen, erscheint es doch zumindest ungewöhnlich, dass unvermittelt ein scheinbar professioneller Verkäufer in Erscheinung tritt, der gleichzeitig diverse Mobiltelefone zum Verkauf anbietet, jedoch noch über keine einzige Bewertung verfügt. Hinzu kommt, dass die Ware nicht mittels