Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt, als die Angeschuldigten ihre Auktionen lancierten, noch keine Bewertungen über den Anbieter vorhanden waren. Dies erklärt sich dadurch, dass Bewertungen über den Verkäufer erst nach Abschluss einer Auktion eingegeben werden können und diese Auktionen die ersten waren, welche die Angeschuldigten auf den beiden Auktionsplattformen unter dem Namen der „X. AG“ durchführten.