Im vorliegenden Fall wird auch von keiner Seite geltend gemacht, dass es zwischen den Geschädigten und den Angeschuldigten vor den betreffenden Auktionen bereits zu vorangegangenen Kontakten gekommen wäre, und dafür bestehen auch keine Hinweise. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragspartnern als verfehlt (in diesem Sinne auch Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden BK 06/41 vom 25. Oktober 2006, E. 5 f.).