Die Verteidigung des Angeschuldigten A. wendet hiergegen zu Recht ein, dass solche Geschäftsbeziehungen eben gerade nicht dazu geeignet sind, eine für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. In der Tat unterscheiden sich solche Kontakte grundlegend von herkömmlichen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen persönlicher Umgang zwischen den Geschäftspartnern gepflegt wird.