Indem die Vorinstanz argumentiert, der Begriff der Opfermitverantwortung dürfe im Bereich von Internetauktionen nicht allzu streng ausgelegt werden, da diese relativ neue Geschäftsart auf gegenseitigem Vertrauen basiere, macht sie sinngemäss geltend, die Kontroll- und Vorsichtspflichten der Teilnehmer von Internetauktionen seien aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anbietern und Bietern herabgesetzt. Die Verteidigung des Angeschuldigten A. wendet hiergegen zu Recht ein, dass solche Geschäftsbeziehungen eben gerade nicht dazu geeignet sind, eine für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen.