für diejenigen, die rasch bezahlt hatten, sei dies zu spät gewesen. Indem die Angeschuldigten Fragen der Bieterinnen und Bieter beantwortet hätten bzw. beantwortet haben lassen, hätten sie sich zudem nicht passiv verhalten, sondern hätten die späteren Geschädigten in ihrem Irrtum bestärkt. Es seien auch nachweislich falsche Antworten gegeben worden: so sei einer Käuferin mitgeteilt worden, dass man ihr Natel verschickt habe. Auch die positive Bewertung, die B. abgegeben habe, habe diesem Zweck gedient. Insgesamt komme das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Opfer keine Mitverantwortung treffe, sondern dass die Angeschuldigten arglistig gehandelt hätten (pag.