4 sei den Kundinnen und Kunden nicht zuzumuten gewesen, alle möglichen Abklärungen zu treffen und beispielsweise den Mailverkehr zwischen dem Anbieter und Mitbietenden zu lesen, bevor sie den Kaufpreis bezahlt hätten; immerhin sei es in den vorliegenden Fällen jeweils nicht um grössere Summen gegangen. A. und B. hätten sich als "X. AG" präsentiert und sich dadurch einen seriösen Anstrich gegeben. Auch durch Nachforschungen sei es den Gewinnerinnen und Gewinnern der Auktion nicht möglich gewesen, A. als Anbieter zu ermitteln, habe hinter der X. AG doch offiziell C. gesteckt.