C. Ausführungen der Vorinstanz zur Frage Opfermitverantwortung Die Vorinstanz verneinte eine überwiegende Opfermitverantwortung und führte in diesem Zusammenhang aus, dass ihrer Ansicht nach bei Internetauktionen der Begriff der Opfermitverantwortung nicht allzu streng ausgelegt werden dürfe. Es handle sich dabei um eine relativ neue, rasche Geschäftsart, die auf gegenseitigem Vertrauen basiere. Eine Partei müsse zuerst leisten, sonst würde nie ein Geschäft zustande kommen. Es