Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 165 E. 2 a). Die Bejahung der Opfermitverantwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden, weil der Getäuschte die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge soll nach dem Bundesgericht nur in Ausnahmefällen eintreten (unpubl. Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2).