3 neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung, welche im Deliktsaufbau von Art. 146 StGB bei der arglistigen Täuschung abgehandelt wird (THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 18).