Redaktionelle Vorbemerkungen: Die beiden Angeschuldigten wurden erstinstanzlich wegen mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu schuldig gesprochen. Die appellierende Staatsanwaltschaft verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges. Die Frage nach der Gewerbsmässigkeit musste aufgrund des Verneinens der Arglist durch die Kammer nicht mehr geprüft werden. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. (...) B. Rechtliche Grundlagen zum Betrug unter besonderer Berücksichtigung der Opfermitverantwortung