Das konkrete Vorgehen der Angeschuldigten war nur geeignet, solche Bieter der Internetauktionen zu Vorauszahlungen zu veranlassen, die geradezu leichtsinnig handelten und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachteten, welche bei den Teilnehmern von solchen Plattformen als bekannt vorausgesetzt werden können. Mit Blick auf die überwiegende Opfermitverantwortung fehlt es damit am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist, weshalb die Kammer die Angeschuldigten vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 StGB freigesprochen hat (E. III). Berücksichtigung des prozessualen Verschuldens im Kostenpunkt (E. VII A und B).