Privatkläger: 1. C. 2. D. Regeste: Die Angeschuldigten haben auf zwei bekannten Internetauktionsplattformen elektronische Geräte zum Verkauf angeboten und entsprechende Vorauszahlungen entgegengenommen, ohne im Besitz dieser Waren gewesen zu sein und überhaupt bebsichtigt zu haben, diese jemals zu liefern. Das konkrete Vorgehen der Angeschuldigten war nur geeignet, solche Bieter der Internetauktionen zu Vorauszahlungen zu veranlassen, die geradezu leichtsinnig handelten und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachteten, welche bei den Teilnehmern von solchen Plattformen als bekannt vorausgesetzt werden können.