{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-02-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-224_2009-02-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_224_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b417f7baf41f94464a28587bb3300864f21bc879d3a99795df45cc2a29d62f4b76aa78cc27636594e75f15c5fbf40df0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b417f7baf41f94464a28587bb3300864f21bc879d3a99795df45cc2a29d62f4b76aa78cc27636594e75f15c5fbf40df0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_224", "Checksum": "eefa3844181b1023cd7e42eded485e47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.02.2009 SK 2008 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.02.2009 SK 2008 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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D.\n\nRegeste:\nDie Angeschuldigten haben auf zwei bekannten Internetauktionsplattformen elektronische\nGeräte zum Verkauf angeboten und entsprechende Vorauszahlungen entgegengenommen,\nohne im Besitz dieser Waren gewesen zu sein und überhaupt bebsichtigt zu haben, diese\njemals zu liefern. Das konkrete Vorgehen der Angeschuldigten war nur geeignet, solche\nBieter der Internetauktionen zu Vorauszahlungen zu veranlassen, die geradezu leichtsinnig\nhandelten und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachteten, welche bei den\nTeilnehmern von solchen Plattformen als bekannt vorausgesetzt werden können. Mit Blick\nauf die überwiegende Opfermitverantwortung fehlt es damit am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist, weshalb die Kammer die Angeschuldigten vom Vorwurf des Betruges\nnach Art. 146 StGB freigesprochen hat (E. III). Berücksichtigung des prozessualen Verschuldens im Kostenpunkt (E. VII A und B).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie beiden Angeschuldigten wurden erstinstanzlich wegen mehrfach begangenen Betrugs\nund Versuchs dazu schuldig gesprochen. Die appellierende Staatsanwaltschaft verlangte\neinen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges. Die Frage nach der Gewerbsmässigkeit musste aufgrund des Verneinens der Arglist durch die Kammer nicht mehr geprüft\nwerden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII.\n\n(...)\n\nB. Rechtliche Grundlagen zum Betrug unter besonderer Berücksichtigung der Opfermitverantwortung\n\nDen Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich\noder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder\nUnterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt\nund so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht für gewerbsmässigen\nBetrug eine erhöhte Strafdrohung vor.\n\n2\nDer objektive Tatbestand des Betrugs setzt demzufolge voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in\neinem bereits vorhandenen Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine\nVermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder\naber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein. Der subjektive Tatbestand setzt\nVorsatz sowie Bereicherungsabsicht voraus (vgl. STRATENWERTH/JENNY, BT I, 6. Auflage, Bern 2003, § 15 N 4 ff. und 56 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 und 31 zu Art. 146; STRATEN-\nWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 2\n\nzu Art. 146; BGE 119 IV 212).\n\nDen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und\nvon besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen\nlässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom\nTäter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen\nLüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als\nbesondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen\nvon Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das\nOpfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus\neinem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung\nder Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige\nund systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere\ntatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Nachweisen). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht\noder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der\nTäter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen\nVertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E.\n3a, je mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses wird von der Praxis\nbei bloss flüchtigen Geschäftsbeziehungen verneint (BGE 119 IV 28 E. 3 e). Nach der\n\n"}