Die VBR-Richtlinien sehen für das Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG ein Busse von Fr. 300.00 vor (VBR-Richtlinien Ziff. 1. VIII. 2.16., S. 23). Diese Strafe erscheint der Kammer angemessen. Da es sich dabei um eine Normbusse handelt, die lediglich dem äusseren Tatverschulden Rechnung trägt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des (fixen) Umrechnungsschlüssels von Fr. 100.00 gemäss VBR-Richtlinien auf 3 Tage festgesetzt. (...) 5