Da es sich bei der Busse von Fr. 200.00 um eine Normbusse handelt, sie mithin ohne Berücksichtigung der persönlich-finanziellen Verhältnisse entsprechend dem äusseren Tatverschulden des Angeschuldigten bemessen wurde, rechtfertigt es sich, für die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe vom (fixen) Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 gemäss VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien lit. D, S. 4) auszugehen, da die Ersatzfreiheitsstrafe dann jeden Täter gleich trifft (vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N 14 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird demnach auf 2 Tage festgesetzt.