Die vorliegende Sanktion trägt dem Gesamtverschulden der Angeschuldigten durchaus Rechnung; die Bemessung der sog. Denkzettelbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB auf Fr. 200.00 mag in Relation zur primären Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zwar im Sinne von BGE 134 IV 16 und BGE 134 IV 60 zu hoch erscheinen, was sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden mit Schnittstellenproblematik allerdings rechtfertigt, ansonsten die gebotene Denkzettelbusse ihre Wirkung verfehlen und es zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommen würde.