2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die bedingte Geldstrafe gemäss den VBR- Richtlinien mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 200.00 zu verbinden. Durch die Strafenkombination soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die (per se unbedingte) Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen.