Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind klar erfüllt und die Probezeit wird auf die Minimalfrist von 2 Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. dazu die erstinstanzliche Ausführungen, Motiv S. 16 = pag. 132).