Der Angeschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er über kein Einkommen verfüge und eine 100%-IV-Minimalrente erhalte. Die Kammer erachtet es deshalb als nicht sachgerecht, beim Angeschuldigten ein hypothetisches Einkommen mittels einer Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, sondern geht mangels genauer Angaben vom empfohlenen Mindest-Tagessatz von Fr. 30.00 gemäss VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien lit. B, S. 3) aus.