Es liegen in der Tat keine klaren Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten vor. Gemäss der Gemeinde Z. verfügte der Angeschuldigte im Jahre 2006 über eine steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen von jeweils Fr. 0.00 (pag. 93). Der Angeschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er über kein Einkommen verfüge und eine 100%-IV-Minimalrente erhalte.