Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Lebensstandard des Angeschuldigten ausgegangen und hat ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 (bei einer Teilzeitbeschäftigung) angerechnet. Davon hat sie einen Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkassenbeiträge sowie einen Unterstützungsabzug von 15% für die Ehefrau abgezogen, was einen abgerundeten Tagesatz von Fr. 100.00 ergab.