(...) IV. STRAFZUMESSUNG (...) 2. Im Einzelnen (...) 2.2 Vergehen – Missbrauch von Ausweisen und Schildern (...) b) Konkretes Strafmass Wegen dem Verbot der reformatio in peius stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob es Gründe für eine Strafreduktion geben könnte. Die Kammer erachtet die ausgesprochene Strafe für das Vergehen von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss den VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien Ziff. 1. II. 1.4., S. 7) als schuldangemessen. Nach Ansicht der Kammer bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von den VBR-Richtlinien gebieten würden.