Regeste Die Kombination von Geldstrafe und Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB darf nicht zu einer Straferhöhung führen. In Fallkonstellationen mit Schnittstellenproblematik ist aber bei der Festsetzung der sog. Denkzettelbusse darauf zu achten, dass die gebotene Busse ihre Wirkung nicht verfehlt und es nicht zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommt. Die Verbindungsbusse muss dabei gegenüber der Geldstrafe in ihrer Höhe nicht untergeordnet sein und darf diese sogar übersteigen (E. IV. 2.2 b).