{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-05-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-203_2009-05-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_203_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782ee11eb2333c846486b46abf9a436bf27f139a2cffcfad1a733b3bfa72a55167ccf7ce97a1329a16f5290d67f4f651c5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782ee11eb2333c846486b46abf9a436bf27f139a2cffcfad1a733b3bfa72a55167ccf7ce97a1329a16f5290d67f4f651c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_203", "Checksum": "14fd7ead49f3062041dc86f03f9d69b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.05.2009 SK 2008 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.05.2009 SK 2008 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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In Fallkonstellationen mit Schnittstellenproblematik ist\naber bei der Festsetzung der sog. Denkzettelbusse darauf zu achten, dass die gebotene\nBusse ihre Wirkung nicht verfehlt und es nicht zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommt.\nDie Verbindungsbusse muss dabei gegenüber der Geldstrafe in ihrer Höhe nicht untergeordnet sein und darf diese sogar übersteigen (E. IV. 2.2 b).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern\nsowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldigt und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe\nvon 5 Tagessätzen von je Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 500.00. Dagegen erklärte der\nAngeschuldigte die vollumfängliche Appellation. Die Kammer bestätigte die Schuldsprüche.\nSie verurteilte den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen von je\nFr. 30.00 und zu einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) von Fr. 200.00. Für die Übertretung wurde gesondert eine zusätzliche Busse von Fr. 300.00 ausgefällt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n(...)\n\n2. Im Einzelnen\n\n(...)\n\n2.2 Vergehen – Missbrauch von Ausweisen und Schildern\n\n(...)\n\nb) Konkretes Strafmass\n\nWegen dem Verbot der reformatio in peius stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob es\nGründe für eine Strafreduktion geben könnte. Die Kammer erachtet die ausgesprochene\nStrafe für das Vergehen von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss den VBR-Richtlinien\n(VBR-Richtlinien Ziff. 1. II. 1.4., S. 7) als schuldangemessen. Nach Ansicht der Kammer\nbestehen keine Gründe, die ein Abweichen von den VBR-Richtlinien gebieten würden.\n\nDie Vorinstanz ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Lebensstandard des\nAngeschuldigten ausgegangen und hat ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr.\n5'000.00 (bei einer Teilzeitbeschäftigung) angerechnet. Davon hat sie einen Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkassenbeiträge sowie einen Unterstützungsabzug von 15% für die Ehefrau abgezogen, was einen abgerundeten Tagesatz von Fr.\n100.00 ergab.\n\nEs liegen in der Tat keine klaren Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten vor. Gemäss der Gemeinde Z. verfügte der Angeschuldigte im Jahre 2006\nüber eine steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen von jeweils Fr. 0.00 (pag.\n93). Der Angeschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er über kein Einkommen verfüge und eine 100%-IV-Minimalrente erhalte. Die\nKammer erachtet es deshalb als nicht sachgerecht, beim Angeschuldigten ein hypothetisches Einkommen mittels einer Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, sondern geht\nmangels genauer Angaben vom empfohlenen Mindest-Tagessatz von Fr. 30.00 gemäss\nVBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien lit. B, S. 3) aus.\n\nDie Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind\nklar erfüllt und die Probezeit wird auf die Minimalfrist von 2 Jahren festgesetzt (Art. 44\nAbs. 1 StGB; vgl. dazu die erstinstanzliche Ausführungen, Motiv S. 16 = pag. 132).\n\n2\nIn Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die bedingte Geldstrafe gemäss den VBR-\nRichtlinien mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 200.00 zu verbinden. Durch die Strafenkombination soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die (per se unbedingte) Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem\nVerurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen\nanderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was\nbei Nichtbewährung droht (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BOMMER, Die Sanktionen\nim neuen AT StGB - Ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2007, S. 21 ff.).\nGemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung „darf die Strafenkombination nicht\netwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein\nmüssen“ (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3., mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16, E.\n6.2).\n\nDie vorliegende Sanktion trägt dem Gesamtverschulden der Angeschuldigten durchaus\nRechnung; die Bemessung der sog. Denkzettelbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB auf\nFr. 200.00 mag in Relation zur primären Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00\nzwar im Sinne von BGE 134 IV 16 und BGE 134 IV 60 zu hoch erscheinen, was sich in\neiner Fallkonstellation wie der vorliegenden mit Schnittstellenproblematik allerdings\nrechtfertigt, ansonsten die gebotene Denkzettelbusse ihre Wirkung verfehlen und es zu\neiner Inkohärenz im Strafsystem kommen würde.\n\n"}