SK-Nr. 2008/203 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell und Oberrich- ter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Jungo vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant wegen SVG-Widerhandlungen Regeste Die Kombination von Geldstrafe und Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB darf nicht zu einer Straferhöhung führen. In Fallkonstellationen mit Schnittstellenproblematik ist aber bei der Festsetzung der sog. Denkzettelbusse darauf zu achten, dass die gebotene Busse ihre Wirkung nicht verfehlt und es nicht zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommt. Die Verbindungsbusse muss dabei gegenüber der Geldstrafe in ihrer Höhe nicht untergeord- net sein und darf diese sogar übersteigen (E. IV. 2.2 b). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldigt und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen von je Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 500.00. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die vollumfängliche Appellation. Die Kammer bestätigte die Schuldsprüche. Sie verurteilte den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen von je Fr. 30.00 und zu einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) von Fr. 200.00. Für die Über- tretung wurde gesondert eine zusätzliche Busse von Fr. 300.00 ausgefällt. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. STRAFZUMESSUNG (...) 2. Im Einzelnen (...) 2.2 Vergehen – Missbrauch von Ausweisen und Schildern (...) b) Konkretes Strafmass Wegen dem Verbot der reformatio in peius stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob es Gründe für eine Strafreduktion geben könnte. Die Kammer erachtet die ausgesprochene Strafe für das Vergehen von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss den VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien Ziff. 1. II. 1.4., S. 7) als schuldangemessen. Nach Ansicht der Kammer bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von den VBR-Richtlinien gebieten würden. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Lebensstandard des Angeschuldigten ausgegangen und hat ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 (bei einer Teilzeitbeschäftigung) angerechnet. Davon hat sie einen Pauschal- abzug von 25% für Steuern und Krankenkassenbeiträge sowie einen Unterstützungsab- zug von 15% für die Ehefrau abgezogen, was einen abgerundeten Tagesatz von Fr. 100.00 ergab. Es liegen in der Tat keine klaren Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Ange- schuldigten vor. Gemäss der Gemeinde Z. verfügte der Angeschuldigte im Jahre 2006 über eine steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen von jeweils Fr. 0.00 (pag. 93). Der Angeschuldigte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausge- sagt, dass er über kein Einkommen verfüge und eine 100%-IV-Minimalrente erhalte. Die Kammer erachtet es deshalb als nicht sachgerecht, beim Angeschuldigten ein hypothe- tisches Einkommen mittels einer Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, sondern geht mangels genauer Angaben vom empfohlenen Mindest-Tagessatz von Fr. 30.00 gemäss VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien lit. B, S. 3) aus. Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind klar erfüllt und die Probezeit wird auf die Minimalfrist von 2 Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. dazu die erstinstanzliche Ausführungen, Motiv S. 16 = pag. 132). 2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die bedingte Geldstrafe gemäss den VBR- Richtlinien mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 200.00 zu ver- binden. Durch die Strafenkombination soll im Bereich der Massendelinquenz die Mög- lichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die (per se unbeding- te) Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Ge- sichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - Ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches, 2007, S. 21 ff.). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung „darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie er- laubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemesse- ne Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen“ (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3., mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16, E. 6.2). Die vorliegende Sanktion trägt dem Gesamtverschulden der Angeschuldigten durchaus Rechnung; die Bemessung der sog. Denkzettelbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB auf Fr. 200.00 mag in Relation zur primären Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zwar im Sinne von BGE 134 IV 16 und BGE 134 IV 60 zu hoch erscheinen, was sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden mit Schnittstellenproblematik allerdings rechtfertigt, ansonsten die gebotene Denkzettelbusse ihre Wirkung verfehlen und es zu einer Inkohärenz im Strafsystem kommen würde. Für den Fall, dass der Angeschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, hat der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB). Da es sich bei der Busse von Fr. 200.00 um eine Normbusse handelt, sie mithin ohne Berücksichtigung der persönlich-finanziellen Verhältnisse entsprechend dem äusseren Tatverschulden des Angeschuldigten bemessen wurde, rechtfertigt es sich, für die Be- rechnung der Ersatzfreiheitsstrafe vom (fixen) Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 gemäss VBR-Richtlinien (VBR-Richtlinien lit. D, S. 4) auszugehen, da die Ersatzfrei- heitsstrafe dann jeden Täter gleich trifft (vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N 14 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dem- nach auf 2 Tage festgesetzt. 3 4 2.3 Übertretung – den örtlichen Verhältnissen nicht angepasstes Fahren mit Personenwagen Die VBR-Richtlinien sehen für das Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. 90 Ziff. 1 SVG ein Busse von Fr. 300.00 vor (VBR-Richtlinien Ziff. 1. VIII. 2.16., S. 23). Diese Strafe erscheint der Kammer angemessen. Da es sich dabei um ei- ne Normbusse handelt, die lediglich dem äusseren Tatverschulden Rechnung trägt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des (fixen) Umrechnungsschlüssels von Fr. 100.00 gemäss VBR-Richtlinien auf 3 Tage festgesetzt. (...) 5