Nur in diesen Konstellationen kann gesagt werden, dass die Amtsführung tangiert ist. Die blosse Möglichkeit, dass jemand wie der Angeschuldigte A. ausserhalb seiner Pflichten und Kompetenzen versuchen könnte, sich bei den Entscheidträgern für die Firma X. einzusetzen, kann dagegen nicht genügen, weil das gerade nicht zu seiner Amtsführung gehörte und weil eben eine Vorteilsannahme nur strafbar sein kann, wenn sie „im Hinblick auf die Amtsführung“ erfolgt. A. ist deshalb freizusprechen von der Anschuldigung der Vorteilsannahme, angeblich begangen im Juli 2002 in Hörhausen, Orange (F) und evt. andernorts. 7