Dem kann die Kammer nicht folgen, weil damit die Strafbarkeit überdehnt und konturlos würde. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass sich die Beispiele, welche in der Botschaft als strafbare Verhaltensweisen erwähnt werden, ausschliesslich auf Personen beziehen, denen im Verhältnis zum Vorteilsgewährer Entscheidkompetenzen zustehen, im Fall des „Spanienreisli's“ beispielsweise die Regierungsräte, die für Entscheide im Energiesektor zuständig waren. Nur in diesen Konstellationen kann gesagt werden, dass die Amtsführung tangiert ist.