Softwareentwicklung und –unterhalt im Projekt F. weder direkt noch indirekt in die Beschaffung des IMFS involviert war. Letzteres gehörte eben gerade nicht zu seiner Amtsführung, so dass die Zuwendung logischerweise auch nicht geeignet sein konnte, auf seine Amtsführung einzuwirken. Der stv. Generalprokurator hält zwar dafür, dass es genüge, wenn die amtliche Stellung künftige Geschäftsbeziehungen günstig beeinflussen könne und er verweist dabei darauf, dass A. nach eigenen Angaben gute Kontakte zu Leuten gehabt habe, welche mit Beschaffungen von Führungssystem zu tun gehabt hatten. Dem kann die Kammer nicht folgen, weil damit die Strafbarkeit überdehnt und konturlos würde.